Über die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer sterben, ohne ein Testament verfasst zu haben – eine entgangene Chance, selbstbestimmt Verantwortung zu übernehmen!
Wir möchten Sie ermuntern, sich bereits heute Gedanken zu machen, was einmal mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Der Gedanke an das eigene Ende und eine letztwillige Verfügung mag Ihnen heute schwierig und verfrüht vorkommen. Dennoch: Zögern Sie nicht – wichtige Angelegenheiten und Entscheidungen sollten rechtzeitig geregelt werden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, für sich und Ihre möglichen Erben Klarheit zu schaffen.
Unabhängig davon, ob es sich um ein grosses oder kleines Vermögen handelt, wirft das Aufsetzen des letzten Willens viele Fragen auf. Welche Menschen möchte ich berücksichtigen? Welche Projekte oder Institutionen möchte ich nach meinem Ableben unterstützen? Welchen Nutzen soll mein Nachlass stiften? Wodurch möchte ich der Nachwelt in Erinnerung bleiben? Welche rechtlichen Aspekte gilt es zu bedenken?
Mit den nachstehenden Informationen möchten wir Ihnen die Gelegenheit bieten, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen.
Nehmen Sie sich auf alle Fälle die Zeit, Ihren Nachlass zu regeln. Lassen sich dabei wenn nötig auch beraten.
Wenn Sie selbst bestimmen wollen, was mit Ihrem Vermögen passieren soll, ist dies Ihr gutes Recht!
Indem Sie Ihr Testament rechtzeitig und korrekt abfassen, können Sie dazu beitragen, allfällige Unklarheiten und Erbstreitigkeiten unter Ihren Erben zu vermeiden und diesen so in ungetrübter und dankbarer Erinnerung bleiben.
Ausserdem gibt Ihnen ein Testament die Gewissheit, dass Ihr Vermögen die Verwendung findet, die in Ihrem Sinne ist.
Allerdings schützt das Gesetz die nächsten gesetzlichen Erben, in dem es Ihre Verfügungsfreiheit teilweise eingrenzt. Dieser so genannte „Pflichtteil“ der Nachkommen und derjenige des Ehegatten/der eingetragenen Partnerin oder Partner beträgt je die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (Art. 471 ZGB). Um herauszufinden, wie gross ein Pflichtteil ist, muss man daher auch die Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen (Art. 457 und Art. 462 ZGB). Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen frei verfügen. Weitergehende Informationen zum Thema Erbrecht finden Sie im Anhang „Das Gesetz“.
Wie auch immer Ihre familiäre Situation sein mag, verbleibt doch auf jeden Fall mindestens ein Zweitel Ihres Vermögens, über den Sie durch das Verfassen eines Testaments frei verfügen können.
Damit können Sie auch andere Personen (z.B. Konkubinatspartner/in) oder Institutionen berücksichtigen – dies indem Sie den/die Begünstigten als Erben einsetzen oder ihnen einen Teil Ihres Vermögens in Form eines Legats (Vermächtnis) zukommen lassen. Dabei können Sie auch den Zweck, wie Ihr Vermögen verwendet werden soll, bestimmen. Die begünstigte Person/Institution ist dann verpflichtet, das Legat ausschliesslich für den Zweck einzusetzen, den Sie auswählen.
Ist Ihre familiäre oder vermögensrechtliche Situation komplex oder fühlen Sie sich unsicher, ist es ratsam, die Dienste einer Fachperson (Notar, Anwalt, Vermögensberater, Bank, etc.) in Anspruch zu nehmen. Die kann Sie auch betreffend Form und Art Ihres Testaments beraten.
Gemeinnützige Organisationen wie die Stiftung Wohnraum für jüngere Behinderte WFJB sind, um ihre Aufgabe zu erfüllen, auf Spenden und Legate angewiesen.
Bei der Unterstützung einer gemeinnützigen Organisation in Form einer Spende zu Lebzeiten oder per Testament, müssen in den meisten Kantonen keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern bezahlt werden – das heisst, dass Ihre Zuwendung vollumfänglich in Ihrem Sinn eingesetzt werden kann.
Wir freuen uns sehr, wenn Sie sich für die Unterstützung der Stiftung WFJB entscheiden.
Rufen Sie uns an, wenn Sie mehr über eine Spende oder ein Legat zugunsten unserer Stiftung wissen möchten. Gerne informieren wir Sie über unsere Tätigkeiten und die Verwendung Ihrer Spendengelder.
Herzlichen Dank!
Esther Hilbrands
Geschäftsführerin Stiftung WFJB
044 720 19 22 / esther.hilbrands@wfjb.ch
Für den Fall, dass Sie keine Regelung getroffen haben, was nach Ihrem Ableben mit Ihrem Vermögen geschehen soll, regelt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) die Aufteilung des Erbes unten den gesetzlichen Erben. Damit Sie wissen, was das konkret heisst, haben wir die wichtigsten Aspekte der gesetzlichen Regelung der Erbfolge für Sie im Abschnitt «Gesetzliche Erbfolge» zusammengefasst.
Sie haben aber die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wem Sie wie viel Ihres Vermögens zukommen lassen möchten. Darüber finden Sie im vorstehenden Abschnitt «Gute Gründe für ein Testament» einige Informationen.
Gesetzliche Erbfolge
Wer erbt?
An erster Stelle stehen gemäss der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder Partner sowie die Nachkommen wie Kinder, Enkel und Urenkel.
Wenn keine Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und/oder Kinder vorhanden sind, erben die Eltern und/oder ihre Nachkommen (Geschwister des/der Verstorbenen). Wenn auch keine Eltern und/oder ihre Nachkommen existieren, dann erben die Grosseltern und/oder ihre Nachkommen (Tanten und Onkel des/der Verstorbenen). Wenn keine der obenerwähnten Verwandten vorhanden sind, so geht das ganze Vermögen an den Kanton oder an die Gemeinde.
Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben des/der Verstorbenen und erben somit beim Tod der Partnerin oder des Partners nichts. Um diese oder andere gemäss Gesetz nicht erbberechtigte Personen zu begünstigen, bedarf es eines Testaments.
Wer erbt wieviel?
Ehepartner:
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte des Nachlasses. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt der Ehepartner oder die/der eingetragene Partnerin oder Partner die ganze Erbschaft.
Verwandte und Nachkommen:
Die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. Dabei erben die Kinder zu gleichen Teilen. Sind die Kinder des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Erbfalls ebenfalls schon verstorben, treten deren Kinder (also die Enkelkinder des/der Verstorbenen) an ihre Stelle.
Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an seine Eltern, wobei Vater und Mutter je die Hälfte erben. Sind die Eltern bereits verstorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite.
Pflichtteile:
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und Nachkommen geniessen den sogenannten Pflichtteilsschutz. Dieser beträgt die Hälfte des Erbanspruchs. In jedem Fall bleibt mindestens die Hälfte des Vermögens zur freien Verfügung.
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